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Alkohol auf dem Rad: Wo die Grenzen wirklich liegen
- Autor
- Sebastian Heldt
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- keine angegeben
«Auf dem Rad darf man 1,6» — kaum ein Satz über Verkehrsrecht wird häufiger und mit grösserer Überzeugung falsch wiedergegeben. Die Zahl stimmt, ihre Bedeutung nicht. Sie ist keine Grenze, unterhalb derer alles erlaubt wäre, sondern der Punkt, ab dem gar nichts mehr zu diskutieren ist.
1,6 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit
Ab 1,6 Promille gilt eine Radfahrerin oder ein Radfahrer nach ständiger Rechtsprechung als absolut fahruntüchtig. Das heisst: Es kommt nicht mehr darauf an, ob jemand tatsächlich Ausfallerscheinungen zeigt oder sicher gefahren ist. Der Wert allein genügt für den Vorwurf einer Straftat nach Paragraf 316 des Strafgesetzbuches.
Die Folge ist kein Bussgeld, sondern ein Strafverfahren — üblicherweise mit Geldstrafe, Eintrag ins Fahreignungsregister und, das überrascht die meisten, mit der Aufforderung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung. Wer diese nicht besteht oder nicht antritt, verliert die Fahrerlaubnis für das Auto. Ein Fahrrad braucht keinen Führerschein, aber die Behörde darf aus dem Verhalten auf dem Rad auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schliessen.
0,3 Promille: die eigentlich relevante Zahl
Deutlich unterhalb davon beginnt die relative Fahruntüchtigkeit. Ab etwa 0,3 Promille genügen bereits alkoholtypische Ausfallerscheinungen, um denselben Straftatbestand zu erfüllen. Als solche gelten Schlangenlinien, das Übersehen einer roten Ampel, Sturz ohne äusseren Anlass, unsicheres Absteigen oder auffälliges Verhalten bei der Kontrolle.
Kommt es zu einem Unfall, ist der Nachweis schnell geführt: Der Sturz selbst kann die Ausfallerscheinung sein. Wer mit 0,5 Promille stürzt und sich dabei verletzt, hat es rechtlich mit einer ganz anderen Lage zu tun als jemand, der nüchtern über dieselbe Bordsteinkante fährt.
Was die Versicherung dazu sagt
Der zweite, meist unterschätzte Teil betrifft das Geld. Wer alkoholisiert stürzt und sich verletzt, kann Leistungen aus der privaten Unfallversicherung ganz oder teilweise verlieren — viele Bedingungen schliessen Unfälle infolge einer Bewusstseinsstörung aus, und Alkohol gilt als eine solche.
Wird ein Dritter geschädigt, greift zwar in der Regel die Privathaftpflicht, weil sie einfache Fahrlässigkeit deckt. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann sie jedoch Regress nehmen. Und wer bei einem selbstverschuldeten Unfall unter Alkoholeinfluss Ansprüche gegen einen anderen Beteiligten stellt, muss mit einer erheblichen Mitverschuldensquote rechnen — auch wenn der andere den Unfall überwiegend verursacht hat.
Pedelec, S-Pedelec, E-Scooter: nicht dasselbe
Ein Pedelec bis 25 km/h gilt rechtlich als Fahrrad, für es gelten dieselben Werte. Ein S-Pedelec ist ein Kraftfahrzeug — dort gelten die Grenzen wie beim Auto, also 0,5 Promille als Ordnungswidrigkeit und 1,1 Promille als absolute Fahruntüchtigkeit. Für Fahranfänger und unter 21-Jährige gilt zusätzlich das absolute Alkoholverbot.
Auch E-Scooter sind Kraftfahrzeuge, und dort ist die Zahl der Verfahren in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Wer vom Rad auf den Roller wechselt, wechselt damit auch die Rechtslage.
Das Rad schieben hilft — wirklich
Wer sein Rad schiebt, ist Fussgänger. Für Fussgänger gibt es keine Promillegrenze. Das ist kein Trick, sondern der einzige verlässliche Weg nach Hause, wenn der Abend länger geworden ist als geplant. Voraussetzung ist, dass tatsächlich geschoben und nicht gerollt wird — wer sich auf dem Sattel abstösst, fährt.
Die ehrliche Faustregel lautet ohnehin nicht 1,6 und auch nicht 0,3. Sie lautet: Wer sich fragt, ob er noch fahren kann, hat die Antwort bereits.
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