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Gesehen werden: Beleuchtung, die der StVZO genügt
- Autor
- Sebastian Heldt
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- Quellen
- keine angegeben
Die Abende werden ab August spürbar kürzer, und mit ihnen kommt jedes Jahr dieselbe Diskussion: Was am Fahrrad an Licht sein muss, was sein darf und was verboten ist. Die Regeln stehen in der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, sie sind seit 2017 deutlich moderner als ihr Ruf — und trotzdem fährt ein grosser Teil der Räder nicht regelkonform.
Der Dynamo ist nicht mehr Pflicht
Bis 2013 mussten Fahrräder eine Lichtmaschine haben. Seit einer Änderung der Vorschriften sind batterie- und akkubetriebene Leuchten uneingeschränkt zulässig, für alle Fahrräder und nicht mehr nur für Rennräder unter einer bestimmten Gewichtsgrenze.
Was geblieben ist: Die Leuchten müssen fest angebracht sein können und beim Fahren mitgeführt werden. Sie dürfen abgenommen werden, wenn man das Rad abstellt — aber sie müssen dabei sein, wenn es dunkel wird. Eine Lampe, die zu Hause auf dem Schreibtisch liegt, hilft niemandem, und die Ausrede zählt bei der Kontrolle nicht.
Was vorgeschrieben ist
Vorn: ein Scheinwerfer mit weissem Licht und ein weisser Rückstrahler. Hinten: eine rote Schlussleuchte und ein roter Rückstrahler; beide dürfen in einem Gerät kombiniert sein. An den Pedalen: nach vorn und hinten wirkende gelbe Rückstrahler. An den Rädern: entweder je zwei gelbe Speichenrückstrahler pro Rad, oder ringförmig reflektierende Streifen an Reifen oder Felgen.
Die seitliche Sichtbarkeit wird am häufigsten vernachlässigt. Dabei ist sie an Kreuzungen die wichtigste — von der Seite ist ein Rad ohne Reflektoren praktisch unsichtbar, und genau dort passieren die typischen Abbiegeunfälle. Reflektierende Reifenflanken sind hier die eleganteste Lösung, weil nichts abfällt und nichts klappert.
Woran sich zugelassene Leuchten erkennen lassen
Jede zulässige Fahrradleuchte trägt eine Prüfnummer, die mit einem geschwungenen K beginnt, gefolgt von einer Ziffernfolge — die sogenannte Wellenlinie mit dem K. Fehlt diese Kennzeichnung, ist die Lampe im Strassenverkehr nicht zulässig, auch wenn sie hell ist und im Handel angeboten wird.
Das betrifft besonders die sehr hellen Lampen aus dem Sport- und Offroad-Bereich. Sie haben oft keine Prüfnummer, weil ihre Lichtverteilung nicht der Vorschrift entspricht: Sie leuchten rund statt mit einer scharfen Hell-Dunkel-Grenze und blenden damit Entgegenkommende.
Warum hell nicht gleich gut ist
Eine gute Fahrradlampe verteilt ihr Licht so, dass die Strasse vor dem Rad breit ausgeleuchtet wird und oberhalb einer Linie fast nichts mehr abgestrahlt wird. Diese Hell-Dunkel-Grenze ist der eigentliche Qualitätsunterschied — nicht die Lumenzahl.
Eine geblendete entgegenkommende Person sieht für einige Sekunden nichts, und das schliesst Radfahrende ein, die einem auf demselben Weg begegnen. Wer eine sehr helle Lampe fährt, sollte sie sauber ausrichten: Der hellste Punkt gehört etwa zehn Meter vor das Rad, nicht auf Augenhöhe des Gegenverkehrs.
Blinken, Bremslicht, Zusatzleuchten
Blinkende Front- und Schlussleuchten sind nicht zulässig. Sie erschweren die Entfernungsschätzung erheblich, und genau das ist der Grund für das Verbot. Wer ein blinkendes Rücklicht fährt, riskiert ein Verwarnungsgeld — und im Schadenfall die Diskussion über ein Mitverschulden.
Erlaubt sind dagegen zusätzliche Rückstrahler, seitliche Leuchten und mittlerweile auch Bremslichter, sofern sie bauartgenehmigt sind. Ebenfalls zulässig ist ein zweiter Scheinwerfer und eine zweite Schlussleuchte.
Was Kleidung ausmacht
Reflektierende Elemente an Kleidung, Rucksack und besonders an den Knöcheln wirken stärker als jede Lampe. Bewegung fällt auf: Ein reflektierender Streifen, der sich beim Treten auf und ab bewegt, wird von Autofahrenden erheblich früher als Mensch erkannt als ein starrer Punkt. Wer nur eine Sache ergänzt, ergänzt Knöchelbänder.
Und die Pflicht endet nicht bei Dunkelheit: Auch bei Nebel, starkem Regen und Dämmerung ist die Beleuchtung einzuschalten. Ein grauer Nachmittag im November ist genau so ein Fall.
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