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Pedelec und S-Pedelec: Zwei Räder, zwei Rechtslagen
- Autor
- Sebastian Heldt
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- keine angegeben
Im Alltag heisst beides E-Bike. Im Recht sind es zwei Welten, die kaum eine Regel teilen. Der Unterschied liegt in zwei Zahlen — und an ihnen hängen Versicherungspflicht, Helmpflicht, Fahrerlaubnis, Altersgrenze und die Frage, welche Wege überhaupt befahren werden dürfen.
Das Pedelec ist ein Fahrrad
Ein Pedelec unterstützt nur, solange getreten wird, hat höchstens 250 Watt Nenndauerleistung und schaltet die Unterstützung bei 25 Stundenkilometern ab. Eine Anfahrhilfe bis sechs Stundenkilometer ohne Treten ist zulässig. Ein Fahrzeug mit diesen Eigenschaften gilt in Deutschland als Fahrrad — mit allem, was daraus folgt.
Das heisst: keine Versicherungspflicht, kein Kennzeichen, keine Fahrerlaubnis, kein Mindestalter, keine Helmpflicht. Radwege dürfen benutzt werden, in Fussgängerzonen mit dem Zusatz «Radfahrer frei» ebenso. Der Transport von Kindern im Kindersitz ist erlaubt, das Fahren zu zweit auf einem Rad nicht. Schäden deckt in der Regel die private Haftpflichtversicherung — ein Blick in die Bedingungen lohnt trotzdem.
Das S-Pedelec ist ein Kraftfahrzeug
Ein S-Pedelec unterstützt bis 45 Stundenkilometer und hat meist 500 Watt oder mehr. Damit ist es rechtlich ein Kleinkraftrad, und die Liste der Pflichten ist entsprechend lang.
Es braucht ein Versicherungskennzeichen, das jährlich gewechselt wird. Es braucht eine Betriebserlaubnis. Es braucht mindestens die Fahrerlaubnisklasse AM, das Mindestalter beträgt sechzehn Jahre. Es gilt Helmpflicht — und zwar für einen geeigneten Schutzhelm, was in der Praxis auf einen Motorradhelm oder einen speziell zugelassenen S-Pedelec-Helm hinausläuft; ein normaler Fahrradhelm genügt der Anforderung nicht sicher.
Vor allem aber: Radwege sind tabu. Ein S-Pedelec gehört auf die Fahrbahn, auch dort, wo daneben ein bequemer Radweg verläuft. Ausserorts kann eine Kommune Radwege für S-Pedelecs freigeben, dann steht ein entsprechendes Zusatzzeichen. Ohne dieses Zeichen ist die Benutzung eine Ordnungswidrigkeit.
Was das im Alltag bedeutet
Ein S-Pedelec darf nicht in der Fussgängerzone gefahren werden, auch nicht mit dem Zusatz «Radfahrer frei». Es darf Einbahnstrassen, die für Radfahrende in Gegenrichtung geöffnet sind, nicht entgegen der Fahrtrichtung befahren. Es darf nicht durch den Wald auf Wegen, die nur für Radfahrende freigegeben sind. Und Kinder dürfen darauf nicht mitgenommen werden, solange keine Zulassung des Herstellers für einen Kindersitz vorliegt.
Auch das Abstellen ist anders geregelt: Ein S-Pedelec ist kein Fahrrad und darf entsprechend nicht überall dort abgestellt werden, wo Fahrräder erlaubt sind.
Wer tunt, verliert alles auf einmal
Ein Pedelec, dessen Abregelung manipuliert wird, ist kein Fahrrad mehr. Es wird durch den Eingriff rechtlich zum Kraftfahrzeug — ohne Betriebserlaubnis, ohne Versicherung, ohne Kennzeichen. Wer damit fährt, begeht ein Fahren ohne Pflichtversicherung, was eine Straftat ist, und fährt zugleich ohne die nötige Fahrerlaubnis.
Kommt es zum Unfall, entfällt der Versicherungsschutz. Die Haftpflicht deckt den Schaden nicht, weil das Fahrzeug nicht mehr das ist, wofür sie eingetreten ist. Was ein aufgesetztes Tuning-Modul für dreissig Euro kostet, ist damit im Schadenfall der eigene Ruin — und die Hersteller lesen die Manipulation aus dem Speicher des Motors aus.
Woran sich das eigene Rad erkennen lässt
Am Typenschild oder in der Betriebsanleitung steht die Nenndauerleistung und die Abregelgeschwindigkeit. Steht dort 250 Watt und 25 km/h, ist es ein Pedelec. Steht dort mehr, ist es ein S-Pedelec, und dann liegt beim Kauf auch eine Betriebserlaubnis bei — ohne die es sich in Deutschland nicht zulassen lässt.
Wer gebraucht kauft, sollte sich beides zeigen lassen. Ein S-Pedelec ohne Papiere ist unverkäuflich, und ein Pedelec mit Spuren eines entfernten Tuning-Moduls ist ein Risiko, das man sich mitkauft.
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