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Wann der Radweg benutzt werden muss – und wann nicht
- Autor
- Sebastian Heldt
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- 3 Minuten
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- keine angegeben
Kaum eine Regel des Strassenverkehrs führt so verlässlich zu Streit wie die Frage, ob ein Radweg benutzt werden muss. Autofahrende hupen, Radfahrende zeigen auf das fehlende Schild, und beide sind überzeugt, im Recht zu sein. Dabei ist die Rechtslage seit Jahren eindeutig.
Das blaue Schild entscheidet
Ein Radweg ist nur dann benutzungspflichtig, wenn er mit einem der drei blauen Schilder gekennzeichnet ist: dem runden Schild mit dem weissen Fahrrad, dem gemeinsamen Geh- und Radweg oder dem getrennten Geh- und Radweg. Fehlt eines dieser Zeichen, darf der Radweg benutzt werden — muss aber nicht. Dann steht die Fahrbahn ebenso offen.
Diese Regel steht in Paragraf 2 der Strassenverkehrsordnung, und sie ist keine Neuerung. Sie gilt seit 1997 in dieser Form. Dass sie so wenig bekannt ist, hat mit der Wirklichkeit auf der Strasse zu tun: Viele Radwege sehen aus wie ein Radweg, sind gepflastert wie ein Radweg und werden benutzt wie ein Radweg — nur beschildert sind sie nicht.
Warum Kommunen Schilder abbauen
Eine Benutzungspflicht darf eine Behörde nicht nach Belieben anordnen. Sie ist ein Eingriff in die allgemeine Verkehrsfreiheit und deshalb an Voraussetzungen gebunden: Es muss eine besondere Gefahrenlage vorliegen, und der Radweg muss bestimmten Mindestanforderungen genügen — an Breite, an Sichtverhältnisse, an den Zustand des Belags.
Viele ältere Radwege erfüllen diese Anforderungen nicht. Sie sind zu schmal, führen hinter parkenden Autos entlang, enden abrupt oder haben Wurzelaufbrüche. Gerichte haben in den vergangenen Jahren wiederholt Benutzungspflichten aufgehoben, wenn Kommunen sie nicht begründen konnten. Die Folge: Schilder verschwinden, der Weg bleibt.
Was gilt, wenn der Radweg unzumutbar ist
Auch ein beschilderter Radweg muss nicht befahren werden, wenn er objektiv unbenutzbar ist. Liegt Schnee darauf, blockiert ihn ein Baufahrzeug, ist er durch Glasscherben unpassierbar oder durch Wurzeln aufgebrochen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig, verlangt aber einen objektiven Grund. Persönliches Unbehagen genügt nicht, Falschparker auf dem Radweg dagegen schon.
Dasselbe gilt, wenn ein Radweg nur in einer Richtung benutzungspflichtig ist. Ein Schild auf der einen Strassenseite verpflichtet nicht, den Weg auf der anderen Seite gegen die Fahrtrichtung zu benutzen — es sei denn, dort steht ein Zusatzzeichen, das genau das erlaubt.
Schutzstreifen und Radfahrstreifen sind zweierlei
Ein Radfahrstreifen — durch eine durchgezogene Linie von der Fahrbahn getrennt und mit dem blauen Schild versehen — ist Teil der Fahrbahn und benutzungspflichtig. Autos dürfen ihn nicht befahren und dort auch nicht halten.
Ein Schutzstreifen dagegen, gekennzeichnet durch eine unterbrochene Linie, ist keine eigene Spur. Autos dürfen ihn im Bedarfsfall überfahren, wenn sie Radfahrende dabei nicht gefährden. Halten ist auch dort nicht erlaubt. Für Radfahrende besteht keine Pflicht, den Schutzstreifen zu benutzen — aber es empfiehlt sich, ausreichend Abstand zu parkenden Autos zu halten, auch wenn man dafür die Linie überfährt.
Wer im Zweifel haftet
Wer eine bestehende Benutzungspflicht missachtet und auf der Fahrbahn fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Kommt es zum Unfall, kann das die Haftungsquote verschieben — auch dann, wenn der andere Beteiligte den Unfall verursacht hat. Umgekehrt gilt: Wo keine Pflicht besteht, ist das Fahren auf der Fahrbahn kein Fehlverhalten, egal wie viel gehupt wird.
Wer sich unsicher ist, prüft das Schild. Es steht am Anfang des Weges und wird an Kreuzungen wiederholt. Was dort nicht steht, gilt nicht.
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