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Freitag, 28. August 2026 Alles rund ums Fahrrad — Technik, Recht und Reisen

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Sicherheit 4 Min. Lesezeit

Der Überholabstand und sein Beweisproblem

Kurz gefasst Seit 2020 stehen 1,50 Meter innerorts und 2,00 Meter ausserorts in der Strassenverkehrsordnung. Geahndet wird der Verstoss fast nie — und der Grund dafür liegt nicht am Willen der Polizei.
Autor
Sebastian Heldt
Veröffentlicht
Lesezeit
4 Minuten
Ressort
Fahrradsicherheit und Unfallprävention
Quellen
keine angegeben
Auto überholt einen Radfahrer auf einer Stadtstrasse; der Abstand zwischen beiden ist mit 1,50 Meter bemasst
Innerorts sind 1,50 Meter Seitenabstand vorgeschrieben — nachzuweisen ist das die eigentliche Schwierigkeit. Bild: Symbolbild (KI-generiert) · FahrradBlick

Die Novelle der Strassenverkehrsordnung von 2020 hat eine Zahl in das Regelwerk geschrieben, die vorher nur in Gerichtsurteilen stand: Wer mit einem Kraftfahrzeug Radfahrende überholt, muss innerorts mindestens 1,50 Meter Abstand halten, ausserorts 2,00 Meter. Gemessen wird von der äussersten Fahrzeugkante zur äussersten Kante des Rades, Spiegel eingeschlossen.

Sechs Jahre später ist die Regel bekannt und wird trotzdem massenhaft missachtet. Das ist kein Vollzugsdefizit im üblichen Sinn, sondern ein strukturelles Problem.

Warum eine Zahl in der Verordnung wenig ändert

Eine Verkehrsregel wird wirksam, wenn ihre Verletzung mit einiger Wahrscheinlichkeit Folgen hat. Beim Überholabstand ist diese Wahrscheinlichkeit nahe null — und zwar aus einem simplen Grund: Der Verstoss ist im Vorbeifahren nicht messbar.

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Eine Geschwindigkeitsüberschreitung wird von einem Gerät erfasst, das den Wert dokumentiert. Ein Rotlichtverstoss wird von einer Induktionsschleife und einer Kamera festgehalten. Für den Überholabstand gibt es kein flächendeckend eingesetztes, gerichtsfestes Messverfahren.

Was bleibt, ist die Schätzung durch Polizeibeamte — und die ist angreifbar. Ein Abstand von 1,30 Metern lässt sich vom Strassenrand aus nicht zuverlässig von 1,55 Metern unterscheiden, schon gar nicht bei einem Fahrzeug in Bewegung.

Was mit Messtechnik versucht wird

Es gibt Ansätze. In mehreren Städten wurden Fahrräder mit Ultraschall- oder Radarsensoren ausgestattet, die den seitlichen Abstand aufzeichnen. Sie liefern belastbare Daten über das Ausmass des Problems — und stossen als Beweismittel an Grenzen.

Zum einen muss ein Messgerät für den amtlichen Verkehr zugelassen und geeicht sein, wenn es Grundlage eines Bussgeldbescheids sein soll. Zum anderen ist die Zuordnung schwierig: Der Sensor misst einen Abstand, aber er identifiziert nicht das Fahrzeug. Dafür braucht es eine Kamera — und damit stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer dauerhaften Videoaufzeichnung im öffentlichen Raum, die datenschutzrechtlich heikel ist.

Diese Projekte sind deshalb bislang vor allem Datenerhebung, nicht Strafverfolgung. Ihr Wert liegt darin, dass sie belegen, wie häufig zu eng überholt wird — Grössenordnungen, die weit oberhalb dessen liegen, was Verkehrsplanung bisher angenommen hat.

Warum der Abstand physikalisch begründet ist

Die 1,50 Meter sind keine willkürliche Zahl. Sie setzen sich aus drei Anteilen zusammen: der Schwankungsbreite eines Fahrrads, die bei niedrigem Tempo und Seitenwind erheblich ist; einer Reserve für Ausweichbewegungen bei Schlaglöchern, Gullydeckeln oder plötzlich geöffneten Türen; und dem Sog eines vorbeifahrenden Fahrzeugs.

Der letzte Punkt wird unterschätzt. Ein Lkw oder Kastenwagen erzeugt beim Vorbeifahren eine Druckwelle und dahinter einen Sog, der ein Fahrrad seitlich versetzt. Bei ausreichendem Abstand ist das unangenehm; bei einem Meter kann es einen Sturz auslösen.

Der zweite Teil der Regel, den kaum jemand kennt

Die Novelle hat noch etwas geändert: Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen dürfen innerorts beim Rechtsabbiegen nur noch mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn mit Rad- oder Fussverkehr zu rechnen ist. Das ist die direkte Antwort auf die Abbiegeunfälle, die zu den schwersten überhaupt gehören.

Auch diese Regel wird selten geahndet — Schrittgeschwindigkeit lässt sich im Nachhinein schwer belegen. Sie hat aber eine zivilrechtliche Wirkung: In der Haftungsabwägung nach einem Abbiegeunfall ist sie ein Massstab, an dem sich das Verhalten messen lässt.

Was tatsächlich wirkt

Die Erfahrung aus Ländern mit hohem Radverkehrsanteil ist eindeutig, und sie ist unbequem: Nicht die Regel schafft den Abstand, sondern die Strasse. Wo baulich getrennte Führungen bestehen oder wo die Fahrbahn so schmal ist, dass ein Überholen nur bei Gegenverkehrsfreiheit möglich ist, entsteht der Abstand von selbst.

Wo eine breite Fahrbahn zum Vorbeiziehen einlädt, entsteht er nicht — auch nicht durch ein Schild. Die Verkehrsplanung nennt das die selbsterklärende Strasse, und sie ist wirksamer als jede Vorschrift, deren Einhaltung niemand überprüfen kann.

Was Radfahrende tun können

Die Position auf der Fahrbahn ist das einzige Mittel, das unmittelbar wirkt. Wer weit rechts fährt, lädt zum knappen Überholen ein; wer eine deutliche Position etwa einen Meter vom Rand hält, zwingt zum Ausscheren oder zum Zurückbleiben.

Das fühlt sich falsch an und ist es nicht: Die Strassenverkehrsordnung verlangt, möglichst weit rechts zu fahren — nicht so weit rechts wie möglich. Der Unterschied liegt in dem, was zumutbar und sicher ist, und darüber entscheidet nicht der Verkehr dahinter.

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