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Dienstag, 25. August 2026 Alles rund ums Fahrrad — Technik, Recht und Reisen

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Recht 4 Min. Lesezeit

Die Haftungsquote: Wie Gerichte Prozente verteilen

Kurz gefasst Nach einem Radunfall gibt es selten Recht oder Unrecht, sondern Prozente. Wie Betriebsgefahr, Mitverschulden und Anscheinsbeweis zusammenwirken — und warum ein Rotlichtverstoss nicht automatisch alles kostet.
Autor
Sebastian Heldt
Veröffentlicht
Lesezeit
4 Minuten
Ressort
Rechtliche Aspekte und Sicherheit
Quellen
keine angegeben
Zwei Beteiligte nach einem Zusammenstoss zwischen Auto und Fahrrad; im Vordergrund eine Skizze des Unfallhergangs mit einer Quote von 70 zu 30 Prozent
Die Haftungsquote entsteht aus dem Hergang — und wird in Prozent ausgedrückt. Bild: Symbolbild (KI-generiert) · FahrradBlick

Wer nach einem Unfall zum ersten Mal mit einer Versicherung spricht, hört einen Satz, der zunächst unverständlich ist: «Wir regulieren zu siebzig Prozent.» Nicht schuldig oder unschuldig, sondern eine Zahl. Diese Zahl entsteht nicht aus Verhandlungsgeschick, sondern aus einem Rechenwerk, das man kennen kann.

Die Betriebsgefahr: der Grundstock, den ein Auto immer mitbringt

Nach Paragraf 7 des Strassenverkehrsgesetzes haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen — unabhängig von Verschulden. Das ist die Gefährdungshaftung, und sie beruht auf der Überlegung, dass ein Kraftfahrzeug für andere eine besondere Gefahr darstellt.

Praktisch heisst das: Ein Auto bringt in jede Abwägung eine Grundhaftung mit, häufig mit zwanzig bis fünfundzwanzig Prozent angesetzt. Diese Betriebsgefahr entfällt nur, wenn der Unfall für den Fahrer unabwendbar war — ein sehr strenger Massstab, den kaum jemand erfüllt.

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Ein Fahrrad hat keine Betriebsgefahr. Wer mit dem Rad fährt, haftet nur für eigenes Verschulden. Das ist der wichtigste strukturelle Vorteil, den Radfahrende in der Haftungsfrage haben — und der Grund, warum selbst bei eigenem Fehlverhalten selten hundert Prozent beim Rad landen.

Das Mitverschulden

Auf der anderen Seite steht Paragraf 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Wer bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, muss sich das anrechnen lassen. Bei Radfahrenden sind die typischen Vorwürfe immer dieselben — Fahren gegen die Fahrtrichtung, Fahren auf dem Gehweg, fehlende Beleuchtung, kein Handzeichen beim Abbiegen, zu geringer Abstand zu parkenden Autos, Alkohol.

Entscheidend ist dabei nicht, ob ein Verstoss vorlag, sondern ob er sich auf den Unfall ausgewirkt hat. Wer ohne Licht fährt und bei Tageslicht von einem abbiegenden Auto erfasst wird, dem hilft das fehlende Licht dem Gegner nicht — es war nicht ursächlich. Wer im Dunkeln ohne Licht übersehen wird, verliert dagegen deutlich.

Der Anscheinsbeweis

Die dritte Grösse ist die, die Verfahren am schnellsten entscheidet. Bei bestimmten typischen Unfallabläufen geht die Rechtsprechung ohne weitere Beweisaufnahme davon aus, dass sich derjenige falsch verhalten hat, dessen Pflicht die typische ist.

Beispiele: Wer auffährt, war zu schnell oder zu dicht. Wer beim Abbiegen mit einem geradeaus fahrenden Fahrzeug kollidiert, hat die Sorgfaltspflicht beim Abbiegen verletzt. Wer beim Ausparken oder beim Türöffnen einen Unfall verursacht, hat sich nicht ausreichend vergewissert.

Für Radfahrende wirkt der Anscheinsbeweis in beide Richtungen. Er hilft beim rechtsabbiegenden Lkw und beim Dooring. Er schadet beim Fahren gegen die Fahrtrichtung: Wer auf der falschen Seite unterwegs war und an einer Ausfahrt erfasst wird, hat einen Anscheinsbeweis gegen sich.

Warum es keine Tabelle gibt

Es kursieren Listen mit Standardquoten. Sie sind grobe Orientierungen, mehr nicht. Gerichte entscheiden nach den Umständen des Einzelfalls, und dieselbe Konstellation kann in zwei Instanzen unterschiedlich ausgehen.

Was sich sagen lässt: Ein einzelner Regelverstoss führt selten zum vollständigen Anspruchsverlust. Selbst bei einem Rotlichtverstoss bleibt häufig ein Anteil beim Kraftfahrzeug, wenn dessen Fahrer den Unfall bei aufmerksamer Fahrweise hätte vermeiden können — die Betriebsgefahr verschwindet nicht durch das Fehlverhalten des anderen.

Umgekehrt gilt: Wer selbst schwer verstösst — grobe Alkoholisierung, Fahren gegen die Fahrtrichtung im Dunkeln ohne Licht —, kann auch als Radfahrender leer ausgehen.

Was die Quote in der Praxis verschiebt

Beweise. Fast alles, was streitig ist, ist eine Tatsachenfrage: Wie schnell war wer? Wo genau stand das Rad? War die Ampel rot? Wer diese Fragen mit Fotos, Zeugen und einer polizeilichen Aufnahme belegen kann, verhandelt aus einer anderen Position als jemand, der sich erinnert.

Ebenso: das Gutachten. Bei grösseren Schäden rekonstruiert ein Sachverständiger den Ablauf aus Spuren, Beschädigungen und Endlagen. Ein Rad, das sofort repariert wurde, entzieht dieser Rekonstruktion die Grundlage — und damit oft dem eigenen Anspruch.

Und die eigene Versicherung

Zwei Verträge sind hier entscheidend und beide werden übersehen. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt die Auseinandersetzung, auch wenn sie sich über Jahre zieht. Und die private Haftpflicht deckt den Fall, in dem man selbst der Verursacher ist — was auf dem Rad schneller vorkommt, als man denkt.

Wer regelmässig im Verkehr Rad fährt, sollte beides haben. Die Quote, die am Ende ausgehandelt wird, hängt nicht zuletzt davon ab, wer sich einen langen Streit leisten kann.

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